Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Illustratorin und Auftraggeber ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

2. Urheberschutz und Nutzungsrecht

Die von der Illustratorin zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften der Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Zahlung jediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung. Hierzu bedarf es viel mehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung.

3. Aufträge

Von der Illustratorin übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.
Die Illustratorin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird sie deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem Auftraggeber geschuldetem Umfang erwerben und dem Auftraggeber einräumen.

4. Vergütung

Alle Tätigkeiten die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe, Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Die Vergütung setzt sich zusammen aus: 
a) Entwurfsvergütung
b) Werkzeichnungsvergütung
c) der Vegütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Werkzeichnung

Mangelns anderwertiger Vereinbarungen wird eine von dem Auftraggeber versprochene und/oder gezahlte Vergütung wie folgt auf die einzelnen Vegütungsbestandteile verrechnet: 
30% auf die Entwurfsvergütung
30% auf die Werkzeichnungsvergütung 
40% auf die Nutzungsrechte, sofern solche eingeräumt werden.
Der Vergütungsanspruch für etwaige  eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Auftraggeber von den Nutzungsrechten Gebrauch macht. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vegütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vegütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. 

Werden keine Nutzungsrechte vereinbart, ändert sich die Verteilung wie folgt: 
50% auf die Entwurfsvergütung
50% auf die Werkzeichnungsvergütung 
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. 

5. Zahlungsbedingungen

Die Vegütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag über mehr als vier Wochen oder erfordert er von der Illustratorin finanzielle Vorleistungen, die 50% der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Abschlagszahlungen zu leisten: 
1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung
1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten
1/3 nach Ablieferung

Wir der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben der Illustratorin zumindest die Ansprüche die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendung nach dem oben Genannten bereits fälligen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt §649 BGB. Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 
Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Illustratorin anerkannt sind. 

6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

An den Arbeiten oder Leistungen der Illustratorin werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Werkzeichnungen (Final Artwork), die er erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Alle dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster) bleiben im Eigentum der Illustratorin. Dem Auftraggeber wird ein Recht zum Besitz nur solange eingeräumt, als er zum vertragsmäßigen Gebrauch der Leistung der Illustratorin auf den Besitz der Werkstücke zwingend angewiesen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit Beendung des Vertragsverhältnisses zwischen der Illustratorin und ihm. 

Die Werkstücke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 100% der vereinbarten Vegütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben. 

Die dem Auftraggeber überlassenen Entwürfe dienen der Absprache mit dem Auftraggeber. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechts-Einräumung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung. Die Leistungen und Werke des Illustrators dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt. 

Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhält der Auftraggeber nur einfach Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Republik Österreich hinaus. 

Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrecht-Einräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Illustratorin. Über den Umfang der Nutzung steht der Illustratorin ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben des Auftragsgebers sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Urheberrecht. Rechte an den Leistungen des Illustrators, insbesondere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger  Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung der Illustratorin auf den Auftraggeber über. 

Die Illustratorin hat das Recht, ihre Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheberin genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name der Illustratorin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. 

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zulassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.

Zur Aufbewahrung ist die Illustratorin danach nicht verpflichtet. Die Illustratorin ist insbesondere nicht verplfichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist die Illustratorin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu erlangen. Das Recht, neben der Vetragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. 

Alle von ihr erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt von der Illustratorin zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. 

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Mangels anderwertiger Vereinbarungen werden dem Auftraggeber während der Entwurfphase je Entwurf (1) – nicht Bildelemente tauschender – Optimierungsschritt nach seinen Angaben eingeräumt, ohne dass diese als Sonderleistung berechnet wird. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B.: Manuskriptstudium, Grafik), Nebenkosten (z.B.: Kuriere) oder technische Kosten (z.B.: Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Die Illustratorin wird den Aufwand nach einem von ihr nach billigem Ermessen festzusetzendem Stunden- bzw. Tagessatz berechnen, der sich an den Vergütungsempfehlungen des I.O (Illustratoren Organisation e.V) orientiert. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

Wird der Vertrag aus Gründen, welche die Illustratorin nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach 4 und 5 zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten vom Auftraggeber zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. 

8. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verplichtet, der Illustratorin rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Illustratorin die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, der Illustratorin auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie der Illustratorin möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 

Gerät der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann die Illustratorin eine angemessene Entschädigung verlangen. 

Soweit die Illustratorin zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklunsstufen definiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verplichtet, alle von ihm zu erbingenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen. 

9. Lieferung, Lieferzeit

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind.  Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber aktzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferverpflichtungen der Illustratorin sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung erbracht sind. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von der Illustratorin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Illustratorin beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden vom Auftraggeber angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Illustratorin Schadensersatz verlangen, den sie durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

10. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz der Illustratorin. Soweit der Auftraggeber die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf eigene Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungshilfen an den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Illustratorin zusätzliche Leistungen (z.B.: Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat. 

11. Mängelgewährleistung, Haftung 

Bei der künstlerischen Umsetzung des ihr erteilten Auftrags genießt die Illustratorin Gestaltungsfreiheit. Trifft ihr Werk nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht ihr Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel ihrer Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von der Illustratorin gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckerergebnisse von Bildschirmdarstellungen oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.

Soweit ein von der Illustratorin zu vertretender Mangel vorliegt, ist sie zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom vertrg zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vegütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. 

Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 

Auf Schadenersatz haftet die Illustratorin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit sie den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten der Illustratorin.

Soweit die Illustratorin Dienstleistungen Dritter (z.B.: Fotografen, Service Provider) lediglich an den Auftraggeber durchreicht, beschränkt sich ihre Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern die Illustratorin nicht vorstätzlich oder grob fahrlässig handelt. 

Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von der Illustratorin erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen der Illustratorin die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorgaben des Auftraggebers beruhen, so haftet im Inneverhältnis allein der Auftraggeber. Er hat der Illustratorin sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und sie von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Illustratorin wird jedoch den Auftraggeber auf mit seinen Leistungen verbundenen Rechtsverletzungen hinweisen, sobald sie von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die der Illustratorin vom Auftraggeber vorgegeben oder überlassen werden; im gleichen Maße haftet der Auftraggeber dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen. 

Soweit die Schadensersatzhaftung der Illustratorin nach dem Vorangegangenem ausgeschlossen und eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen. 

12. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Illustratorin mindestens 5 einwandfreie ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Die Illustratorin ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als Erfüllungsort und, soweit gestzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz der Illustratorin. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. 

14. Schlussbestimmungen 

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkein Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses. 
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Betsimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Vertrages gewollt hätten.



– gemäß den Richtlinien des Illustratoren Organisation e.V

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